Verschärfung von Stadionverbotsrichtlinien

Zur aktuellen Debatte rund um die Veränderung der aktuellen Stadionverbotsrichtlinien möchten wir euch zwei lesenswerte Stellungnahmen des Commando Cannstatt aus Stuttgart und der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte nicht vorenthalten:

Stellungnahme zur Novellierung der SV-Richtlinien (Commando Cannstatt)

In den letzten Tagen konnte man verschiedenen Medien entnehmen, dass eine Änderung der “Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten” geplant oder bereits vollzogen sei. Uns liegt dieses Dokument vor und wir sind erschüttert über das Selbstbild des DFB und der Sicherheitsbeauftragten der in seinem Ligaverband organisierten Vereine. Von Fußballverbänden ist man an Anmaßung und Selbstherrlichkeit ja schon einiges gewohnt, aber diese Neuerungen können jeden Fußballfan nur noch sprachlos zurücklassen. Um unsere Argumente nachvollziehbar zu machen und eine fundierte kritische Auseinandersetzung mit der Rolle des DFB zu ermöglichen sind diese, inklusive der mitgelieferten Hinweise und Erläuterungen, im Anhang an unsere Stellungnahme zum Download bereitgestellt. Wir wollen im Folgenden nur auf die gravierendsten Auswüchse dieser Novellierung eingehen um deutlich zu machen was die Stunde geschlagen hat. Für eine grundsätzliche Kritik am System der Stadionverbote, die sowohl wir als Ultras, als auch Interessengruppen, wie beispielsweise die AG Fananwälte, bereits mehrfach formuliert haben bleibt hier nur teilweise Platz.

1.) Stadionverbote werden in Zukunft auch bei einer Verletzung der Menschenwürde verhängt.

Die aktuellen Richtlinien erwähnen diese Möglichkeit in §5 Abs.4 Nr. 18 zwar bereits, allerdings ist uns kein Fall bekannt in dem mit dieser Begründung ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Nach unserem Kenntnisstand zieht eine Beleidigung allenfalls dann ein Stadionverbot nach sich, wenn sie aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven erfolgt. Dies ist auch insofern sinnvoll, als dass eine simple Beleidigung kein Indiz für zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten sein kann, was nach der bisherigen Fassung der Stadionverbotsrichtlinien jedoch erforderlich ist. In der Präambel der Neufassung bricht der DFB mit diesem Grundprinzip. Nunmehr soll für die Verhängung eines Stadionverbots entweder ein sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten ausreichen oder ein Verhalten, welches “in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise“ begangen wird. Dabei muss das Eine das Andere nicht einschließen. In der Zielsetzung ist dann allerdings ganz klar festgehalten, dass Stadionverbote ein zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten verhindern sollen. Sprich wer heute in irgendeiner Form die Menschenwürde eines anderen verletzt, verhält sich morgen sicherheitsbeeinträchtigend. Die Gretchenfrage in dieser Diskussion ist die Definition der Menschenwürde. Der DFB kreiert hier willkürlich die Kategorien “Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht und Herkunft”, in denen eine Verletzung der Menschenwürde erfolgen kann, die dann auch ein Stadionverbot nach sich zieht. Wir müssen an dieser Stelle die Frage stellen, ob ein Fußballverband allen Ernstes für sich in Anspruch nehmen kann, konsistent und allgemeingültig zu definieren, wann eine Verletzung der Menschenwürde beispielsweise aufgrund der Herkunft erfolgt. Ist ein skandiertes “XYZ-Stadt Arschlöcher” schon genug? Wie wird mit den im Fußballkontext üblichen Abwertungen des Gegners umgegangen? Wie soll sichergestellt werden, dass an allen Fußballstandorten nach dem selben Prinzip die selben Äußerungen geahndet werden? Und zwar alle? Wer leitet ein Stadionverbotsverfahren ein? Eine Richtlinie, die so allgemein ist, kann nur in Willkür, Intransparenz und Wahnsinn enden. In Italien werden Kurven geschlossen, weil die Süditaliener aus Neapel im Norden mit “Wir sind keine Neapolitaner” begrüßt wurden. Das Stichwort hier heißt territoriale Diskriminierung. Wollen wir solche Szenarien in der Zukunft haben? Mit diesen Richtlinien sind wir auf dem besten Weg dazu und zu einem allmächtigen DFB der sich eine Definitionshoheit weit über geltendes Recht hinaus anmaßt. An dieser Stelle sei auch eine kleine Anmerkung zu den definierten Kategorien erlaubt. Sexuelle Orientierung beispielsweise und die damit einhergehende Homophobie soll offensichtlich keine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Auch Anspielungen auf den sozialen Status “schlaft unter Brücken oder in der Bahnhofsmission” oder das Auspfeifen von schlechten sportlichen Leistungen könnten hier genannt werden. Dies komplettiert allerdings keinesfalls die Liste, sondern demonstriert nur nochmal den Irrsinn und die Anmaßung, eine solche abseits des geltenden Rechts erstellen zu wollen.

2.) Stadionverbote können vermehrt ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausgesprochen werden.

Zusätzlich zu vermeintlichen Verletzungen der Menschenwürde sollen weitere Graubereiche geschaffen werden. So wird in Zukunft die “aktive Unterstützung” des Abbrennens von Pyrotechnik ebenfalls mit Stadionverbot bedacht. In den Erläuterungen wird als eine mögliche aktive Unterstützungshandlung das Hochhalten eines Doppelhalters genannt, hinter dem Pyrotechnik gezündet wird. Ob der Doppelhalter aus diesem Grund hochgehalten wurde oder ob das Hochhalten des Doppelhalters als normaler Stadionvorgang gesehen wird, dürfte dabei von der Laune des Sicherheitsbeauftragten abhängen. Da keine strafbare Handlung vorliegt, ist dem Betroffenen der Rechtsweg verbaut. Zumindest an dieser Stelle zeigt der DFB so etwas wie Unrechtsbewusstsein, heißt es doch in den Erläuterungen zu § 4: “Das Hochziehen / Hochhalten einer Blockfahne sollte nicht automatisch zu Stadionverboten für den gesamten Block führen, wenn z.B. in einer Ecke unter der Blockfahne pyrotechnische Gegenstände gezündet werden.” Darüber hinaus wird mit dem § 4 Abs. 4 Nr. 20 ein weiterer Gummiparagraph eingeführt, der es ermöglichen soll, sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten auch abseits einer strafbaren Handlung, einer Verletzung der Menschenwürde oder einem schweren Verstoß gegen die Stadionordnung herbei zu definieren. Auf welcher Grundlage der Nachweis dafür erbracht werden soll, bleibt unklar.

3.) Vor Verhängung eines Stadionverbotes soll der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Dem Betroffenen wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme zugebilligt. Dies klingt erst mal gut, ist aber nicht unproblematisch. Sollte dem Stadionverbot ein Strafverfahren zu Grunde liegen, wird in vielen Fällen der anwaltliche Rat lauten, keine Angaben zur Sache zu machen und erst recht keine schriftliche Stellungnahme zu verfassen, die dann dem Verein vorgelegt wird und zu der die Polizei ebenfalls Stellung nehmen darf. Auf diese Weise wird das ureigenste Recht von Beschuldigten, nämlich zu einem Tatvorwurf zu schweigen, perfide durch die Hintertür ausgehebelt. Selbstverständlich könnten Sicherheitsbeauftragte auch einfach als Zeugen geladen werden und müssten dann in einem etwaigen Gerichtsverfahren die Stellungnahme des Betroffenen wiedergeben. Da der fristgerechte Eingang einer Stellungnahme positiv berücksichtigt werden soll liegt im Umkehrschluss nahe, dass die Wahrung des eigenen Rechts auf Schweigen einen Nachteil bedeuten könnte.

4.) Die Maximaldauer von Stadionverboten wird auf 5 Jahre erhöht.

Dieser Punkt ist sicher die plakativste Verschärfung der Richtlinien und wird von den allgegenwärtigen Sicherheitsfanatikern unverständlicherweise immer noch als zu milde dargestellt. Wer wird sich, selbst im schwersten denkbaren, Fall anmaßen, das Verhalten eines Menschen für die nächsten 5 Jahren zu prognostizieren? Sozialpädagogen oder Psychologen könnten aufgrund jahrelanger Berufserfahrung und persönlichen Gesprächen mit der Person eventuell eine Aussage treffen, ein Sicherheitsbeauftragter, der nur die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen und die der Polizei kennt, sollte etwas dezenter mit solchen Prognosen sein. Selbstredend wird durch die größere Spannweite der Dauer die Transparenz und Konsistenz in den Entscheidungen nicht erhöht.

5.) Der DFB leitet Daten über Stadionverbote an UEFA, FIFA oder andere Landesverbände weiter.

In der aktuellen Vergabepraxis von Stadionverboten ist die Weitergabe von Daten seitens der Polizei an Vereine und Verbände schon äußerst umstritten. Eine Grundlage für die Übermittlung von Daten an die UEFA, FIFA oder andere Landesverbände ist schlicht nicht gegeben und diese wäre daher illegal.

Fazit:

  • Mit der Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien wird die Position der betroffenen Fans gegenüber dem DFB und den Vereinen weiter geschwächt.
  • Der DFB und seine Vereine beanspruchen die Definitionshoheit über den Komplex der Menschenwürde für sich.
  • Die Sicherheitsbeauftragten des DFB und der Vereine wollen Kläger, Richter, Staatsanwalt und psychologischer Gutachter in Personalunion sein.
  • Der DFB manifestiert sich als Staat im Staate und entkoppelt sich zunehmend von geltendem Recht.

Quelle: http://www.cc97.de

Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverbote

Hinweise und Erläuterungen zu den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten

 

Fananwälte kritisieren Verschärfung von Stadionverbotsrichtlinien

Die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte sieht in wesentlichen Punkten der geplanten Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien des DFB eine Verschärfung und Verschlechterung für Fußballfans. Der DFB hat die Chance vertan, seit Langem in der Kritik stehende Regelungen rechtsklar zu regeln. „Es ist bedauerlich, dass sich der DFB offensichtlich dem Druck aus Politik und Polizei gebeugt hat und mit der Neuregelung populistische Forderungen wie die Verlängerung der Laufzeit eines Stadionverbots teilweise umgesetzt hat“, so Angela Furmaniak von der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte.

Einzelne Verbesserungen, die die Neuregelungen beinhalten (verbesserte Anhörung, stärkere Einbindung von Bezugsvereine und sachkundiger Stellen wie Fanprojekte, Fanbeauftragte etc.), können nicht darüber hinweg täuschen, dass sich in der Neufassung eine ganze Reihe an rechtsstaatlich bedenklichen Regelungen findet:Die Ausweitung der Dauer eines Stadionverbots auf bis zu fünf Jahren für sogenannte „Wiederholungstäter“ ist abzulehnen. Angesichts der insgesamt guten Sicherheitslage in den Stadien gibt es hierfür auch keine Rechtfertigung.

  • Entgegen der Darstellung des DFB stellen Stadionverbote faktisch eine Bestrafung dar und haben nicht nur präventiven Charakter. Widerrechtlich verhängte Stadionverbote stellen einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und können im Nachhinein nicht wiedergutgemacht werden, da sie sofort vollzogen werden.
  • Stadionverbote beruhen in der Regel ausschließlich auf einem Verdacht, ohne dass der Ausgang eines Ermittlungsverfahrens abgewartet wird. Weder ist die Schuld des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt festgestellt, noch liegen den Vereinen ausreichende Indizien vor, um eine präventive Gefahrenprognose seriös treffen zu können.
  • Weder erforderlich noch akzeptabel ist eine Ausdehnung der Möglichkeit zur Verhängung von Stadionverboten wegen „gegen die Menschenwürde verstoßendem Verhalten“. Derartig unbestimmte Rechtsbegriffe lassen befürchten, dass künftig Verhaltensweisen von Fans sanktioniert werden, die als zugespitzte Schmähkritik gegenüber gegnerischen Fans oder Funktionären typischerweise zum Bestand der Fankultur gehören.
  • Die geplante Weitergabe von Daten aus Stadionverboten an die FIFA, die UEFA bzw. andere ausländische Nationalverbände ist rechtswidrig und datenschutzrechtlich inakzeptabel. Weder für den DFB noch für den Betroffenen gibt es Kontrollmöglichkeiten, was mit den weitergegebenen Daten passiert. Es besteht die Gefahr, dass die Daten auf unabsehbare Zeit gespeichert oder gar wiederum an weitere Personen und Institutionen weiter gegeben werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte hat sich in den letzten Wochen mit einer Stellungnahme (im Anhang beigefügt) ausführlich zu den Kritikpunkten im Einzelnen geäußert. Diese Stellungnahme wurde der AG Stadionverbote des DFB, von welcher die Neufassung der Stadionverbotsrichtlinie erarbeitet wurde, vorgelegt. Eine Reaktion des DFB darauf ist bislang nicht erfolgt.

  • Pressemitteilung vom 03.12.2013
  • Anmerkungen zu den geplanten Stadionverbotsrichtlinien 2014

Quelle: https://www.fananwaelte.de/?p=147