Satzung

FanRat Braunschweig e.V. – Vertretung der Fanszene von Eintracht Braunschweig

Wir sind Eintracht – diese Aussage spiegelt unsere Persönlichkeit und unser Selbstverständnis. Der Begriff Eintracht kommt vom lateinischen „concordans“ (einig sein, übereinstimmen), und er steht für Gerechtigkeit, wohlwollende Freundschaft, Zusammenhalt, Friede, Harmonie. Unsere gemeinsame Leidenschaft Eintracht Braunschweig wollen wir authentisch leben und täglich erarbeiten. Die große Eintracht-Familie verbindet Generationen, arm und reich, Nationen, Geschlechter – im Stadion sind alle gleich. Dieses Bild mit Leben zu füllen und einträchtig zu sein ist das Ziel des FanRat Braunschweig e.V. – dazu bedarf es Respekt, Toleranz und Vielfalt.

(1) Der Verein führt den Namen „FanRat Braunschweig e.V. – Vertretung der Fanszene von Eintracht Braunschweig“. Die gebräuchliche Kurzform des Namens ist „FanRat Braunschweig“.

(2) Der Verein wurde am 24.03.2014 in Braunschweig gegründet.

(3) Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz des 1.Vorsitzenden: 38165 Lehre, Oheweg 2.

(4) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(5) Die Gründungsmitglieder sind aus dem Gründungsprotokoll ersichtlich.

(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Kultur, Toleranz und Sport im Umfeld der Braunschweiger Eintracht und der Stadt Braunschweig.

(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die aktive Projektarbeit der Fans von Eintracht Braunschweig. Der FanRat Braunschweig widmet sich in diesem Sinne

(a) der aktiven Pflege und Vitalisierung der Geschichte des Gesamtvereins Braunschweiger Turn- und Sportverein Eintracht von 1895 e.V.,

(b) kulturbezogenen Fanaktivitäten sowie dem Dialog mit anderen kulturellen Institutionen,

(c) der Integrations- und Inklusionsarbeit im Sinne der Förderung des Toleranzgedankens,

(d) der Förderung sportlicher Aktivitäten innerhalb der Fanszene sowie der Förderung weiterer Sparten des Gesamtvereins Braunschweiger Turn- und Sportverein Eintracht von 1895 e.V.,

(e) der Präventions-, Aufklärungs- und Vermittlungsarbeit im Bereich der Jugendhilfe,

(f) der Förderung der koordinierten Öffentlichkeitswirksamkeit der von den Fans realisierten Projekte,

(g) der Kooperation zwischen den Fans von Eintracht Braunschweig und dem Gesamtverein Braunschweiger Turn- und Sportverein Eintracht von 1895 e.V.,

(h) der Bündelung von Ideen, Kräften, Kreativität und Möglichkeiten der im FanRat Braunschweig organisierten Fans,

(i) der Unterstützung der kulturellen Aktivitäten im Eintracht-FanHaus,

(j) der Unterstützung der pädagogischen Arbeit der Eintracht-Fanbetreuung.

(4) Der Verein widmet sich bei der Verwirklichung seines Zwecks im Sinne von
§ 52, Nr. 2, Ziffer 25 AO zudem der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(5) Zur Erfüllung des Zwecks können Mittel des Vereins im Sinne von § 58 Nr. 2 AO an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeleitet werden, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre Auslagen gegen Nachweis erstattet zu bekommen.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und können diese durch ihre Arbeitsleistung unterstützen. Fördermitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag.

(2) Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Mitgliedsbeitrag gem. § 6 fristgerecht überwiesen wurde.

(3) Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden. Diese haben in ihrer Eigenschaft als Fördermitglied weder aktives noch passives Wahlrecht.

(4) Ehrenmitglieder werden nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes durch den Vorstand öffentlich ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur natürlichen Personen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um den FanRat Braunschweig e.V. oder den Verein Eintracht Braunschweig verdient gemacht haben. Den Ehrenmitgliedern steht sowohl das aktive Wahlrecht als auch das Stimmrecht zu. Weitere Sonderrechte stehen den Ehrenmitgliedern nicht zu.

Der Vorschlag zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann zu jeder Zeit von jedem ordentlichen Mitglied einmalig beim Vorstand beantragt werden.

(4) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder verfügen bei der Mitgliederversammlung über ein einfaches Stimmrecht. Dieses Stimmrecht kann nicht durch Mehrleistung, auch monetärer Art, erhöht werden. Fördermitglieder besitzen in ihrer Eigenschaft als Fördermitglied kein Stimmrecht.

(5) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(6) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins. Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist schriftlich einzureichen. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied oder einem Ansprechpartner des Fanclubs mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch befindet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend. In der Zeit zwischen dem Beschluss des Vorstandes und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft im Verein. Im Falle eines Ausschlusses werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Diese Bestimmungen gelten ebenso für Fördermitglieder.

(1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in allen Vereinsangelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung Anträge zu richten. Anträge, die auf die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Sie verpflichten sich, den Verein zur Erreichung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und angehalten, sich in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass dem Verein kein Schaden am Ruf und Ansehen entsteht. Tätigkeiten im Namen des Vereins sind mit dem Vorstand abzustimmen.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag (§ 6) pünktlich zu entrichten.

(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außergewöhnliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Beiträge sind durch die Mitglieder selbst oder durch die Fanclubs als Gruppenzahlung (Grundlage dafür: Namensliste) bis zum Ende des zweiten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten. Auch bei Eintritt innerhalb des Kalenderjahres ist der komplette Beitrag zu entrichten.

(3) Der Verein kann zur Förderung seiner Zwecke Spenden einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Verein berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden.

(1) Die satzungsgemäße Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie der sonstigen Einnahmen des Vereins wird einmal im Jahr im Rahmen einer ordentlichen Kassenprüfung geprüft. Die Kassenprüfung erfolgt durch einen oder mehrere von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben auf der auf die ordentliche Kassenprüfung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Eine außerordentliche Kassenprüfung erfolgt, wenn eine solche von mindestens zehn Prozent der Mitglieder gegenüber dem Vorstand beantragt wird. Die Kassenprüfer haben auf der auf die außerordentliche Kassenprüfung folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung und

(b) der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.

(2) Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung sechs Wochen im Vorfeld schriftlich einzuladen sind. Die Einladung erfolgt per E-Mail, sowie durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und ggf. in weiteren Medien.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die

(a)Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer,

(b) Entlastung des Vorstandes,

(c) Wahl des Vorstandes auf ein Jahr, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung,

(d) Wahl von mindestens einem Kassenprüfer,

(e) Festlegung der Beitragsordnung für das Folgejahr,

(f) Änderung der Satzung,

(g) Entscheidung über eingereichte Anträge,

(h) Auflösung des Vereins.

(4) Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Vorstand muss prüfen, inwieweit die Anträge mit der bestehenden Satzung vereinbar sind und, sofern diese mit der Satzung nicht vereinbar sind, auf der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Alle gestellten Anträge werden im mitgliederinternen Forum veröffentlicht.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Ersatzweise ist die Unterschrift auch per Zustimmung in E-Mail-Form gültig, sofern diese E-Mail allen Vorstandsmitgliedern bekanntgemacht wird.

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand dies mit einer 75 Prozent Mehrheit beschließt oder mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins dies beantragen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens einen Monat nach Antragstellung einberufen werden.

(3) Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nach dieser Sitzung unter den selben Rahmenbedingungen nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

(4) Für die Einladungsformalitäten gelten dieselben Regelungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zur Einberufung geführt haben.

(1) Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet und durch einen Schriftführer protokolliert.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Abgelehnte Anträge können innerhalb von sechs Monaten inhaltsgleich nicht erneut eingebracht werden. Ausnahmen können durch den Vorstand beschlossen werden, sofern eine Änderung der Rahmenbedingungen dies als geboten erscheinen lässt.

(4) Satzungsänderungen bedürfen stets einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Zur Vereinsauflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens 75 Prozent der anwesenden Mitglieder.

(6) Stimmberechtigt sind nur anwesende ordentliche Mitglieder.

(7) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied über 16 Jahren, wenn zum Zeitpunkt der Abstimmung kein Beitragsrückstand oder sonstige Zahlungsverpflichtung gegenüber dem FanRat vorliegt. Ferner muss das Mitglied zum Zeitpunkt der Versammlung über eine mindestens dreimonatige Mitgliedschaft im FanRat verfügen, um abstimmungsberechtigt zu sein.

(1) Die Wahlen zu allen Vereinsorganen finden öffentlich und per Handzeichen statt. Gewählt ist grundsätzlich der, der die meisten Stimmen erhält.

(2) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, nach der Versammlungseinladung bis zwei Wochen vor der Versammlung per E-Mail einen Kandidaten vorzuschlagen.

(3) Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie zuvor gegenüber dem Vorstand erklärt haben, das Amt anzunehmen.

(4) Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Abberufung (Ausscheiden aus dem Vorstand), Tod, Rücktritt oder Neuwahl.

(5) Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers vor Ende der Wahlperiode kann vom Vorstand ein kommissarischer Ersatz eingesetzt werden.

(1) Der Vorstand besteht aus

(a) einem 1. Vorsitzenden,

(b) einem oder maximal zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

(c) einem Kassenwart und Vertreter,

(d) einem Schriftführer und Vertreter.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinschaftlich vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind gehalten, von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Die Willensbildung im Vorstand erfolgt durch Beschlussfassung. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Rücktritt des Gesamtvorstands oder Mangel an nachrückenden Ersatzmitgliedern ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl durchzuführen.

(4) Der Vorstand informiert seine Mitglieder regelmäßig über aktuelle Themen schriftlich, per E-Mail oder über die Vereinshomepage.

(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen oder steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Eintracht Braunschweig Stiftung bzw. deren rechtlichen Nachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes in die Vereinsauflösung ausgeführt werden.

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetztes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(5) Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

(6) Die uns übermittelten personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse.

(7) Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder oder befugte Ehrenamtliche verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:

(a) Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätige Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen, insbesondere Kontodaten, werden nicht weitergegeben.

(b) Rechte Dritter: der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung entspricht dem Stand des Beschlusses vom 12.07.2024.

Am 06.02.2016 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung §1 Abs.3 der Satzung verändert. Es wurde die Verlegung des Sitzes durch Bindung des Vereinssitzes an den Wohnsitz des 1. Vorsitzenden beschlossen.

Alt: (3) Der Verein hat seinen Sitz in 38126 Braunschweig, Warburgweg 3.
Neu: (3) Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz des 1.Vorsitzenden: 38165 Lehre, Oheweg 2.

Am 15.02.2019 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung §15 Datenschutz der Satzung ergänzt. Der bisherige §15 Inkrafttreten der Satzung wurde zu §16.

Am 12.07.2024 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung §14 (2) der Satzung verändert. Es wurde für den Fall der Auflösung der Begünstigte geändert:

Alt: (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen oder steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Fußballjugendbereich des Braunschweiger Turn- und Sportverein Eintracht von 1895 e.V. bzw. dessen rechtlichen Nachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes in die Vereinsauflösung ausgeführt werden.

Neu: (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen oder steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Eintracht Braunschweig Stiftung bzw. deren rechtlichen Nachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes in die Vereinsauflösung ausgeführt werden.